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Vinzenzkonferenz Boppard e.V.

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Neufassung der Satzung der Vinzenzkonferenz Boppard

§ 1
Name, Zweck und Sitz
1. Die Vinzenzkonferenz der Pfarrei Mittelrhein St. Josef in Boppard verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Konferenz ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die selbstlose und seelsorgerische materielle Unterstützung von Mitbürgern, die infolge ihrer körperlichen, geistigen Beschaffenheit oder ihres seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Des Weiteren unterstützt die Konferenz Mitbürger, die nach § 53 Nr. 2 AO wirtschaftlich hilfsbedürftig sind, oder gemeinnützige Projekte, die Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder Senioren zu Gute kommen oder überregionale Spendenaktionen aufgrund aktueller Notsituationen.
2. Bei der Vinzenzkonferenz handelt es sich um einen Verein. Er führt den Namen Vinzenzkonferenz Boppard.
3. Er hat seinen Sitz in Boppard und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen Vinzenzkonferenz Boppard e.V. Er ist Teil des Dachverbandes der Gemeinschaft der Vinzenzkonferenzen Deutschland e.V. mit Sitz in Düsseldorf.


§ 2
Auftrag und Mittel
1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung ihrer Zwecke erhält die Konferenz aus den regelmäßigen Beiträgen von Förderern, durch Zuwendungen seitens der katholischen Kirchengemeinde sowie durch Spenden und Erbschaften von Wohltätern.
2. Die Konferenz ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Konferenz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Konferenzmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Konferenz. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Konferenz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

§ 3
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
1. Über die Aufnahme von neuen Konferenzmitgliedern entscheidet die Konferenz.
2. Das Ausscheiden aus der Konferenz erfolgt
a) durch Austrittserklärung in Textform,
b) durch Tod
c) durch Ausschlussbeschluss
3. Der Ausschluss erfordert einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes der Konferenz und ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 4
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (Konferenz) und der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt die oder den Vorsitzenden, den Stellvertreter oder die Stellvertreterin, den Schriftführer oder die Schriftführerin, den Kassenführer oder die Kassenführerin und zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen.
2. Sie nimmt den Bericht des Vorstands über den Jahresetat und die Jahresrechnung entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstands und kann den Verein auflösen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder.
4. Über die Aufnahme neuer Konferenzmitglieder entscheidet sie durch einstimmigen Beschluss.
5. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Konferenz bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Konferenzmitglieder.
6. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei Wahl des Vorstands, bei beabsichtigten Satzungsänderungen, Beschlussfassungen über die Entlastung des Vorstands, Ausschluss oder Neuaufnahme eines Mitglieds, Auflösung des Vereins wird sie von dem/der Vorsitzenden schriftlich oder per Email mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
8. Im Falle der Verhinderung kann sich ein Konferenzmitglied in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied bei Wahlen und Abstimmungen - auch über Satzungsänderungen - vertreten lassen. In diesem Fall ist von dem verhinderten Mitglied eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Die Tagesordnung mit dem Entwurf der Satzungsänderung ist dem verhinderten Mitglied vorab mitzuteilen.
9. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung (Konferenz) finden in der Regel alle 14 Tage statt, mindestens jedoch einmal monatlich. Sie können auch virtuell per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Die erste Mitgliederversammlung des Jahres wird von dem/der Vorsitzenden schriftlich oder per Email mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. In dieser Sitzung bestimmen die Mitglieder die nachfolgenden Konferenztermine für das laufende Jahr. Sie werden allen Mitgliedern mindestens eine Woche vor der zweiten Sitzung nochmals schriftlich oder per Email mitgeteilt und im Pfarrbrief der Pfarrei Mittelrhein St. Josef, Boppard, veröffentlicht. Eine gesonderte Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen gelten in den Fällen des § 5 Nr. 7.
10. Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.

§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand der Vinzenzkonferenz wird von den Konferenzmitgliedern in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenführer/in.
3. Ein Vorstandsmitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn es vorab schriftlich erklärt, dass es kandidiert und im Falle seiner Wahl, die Wahl annimmt.
4. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand verbleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Konferenz aus. Dieser kann auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens Beschlüsse fassen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu fassen, welches von dem bzw. der amtierenden Vorsitzenden und dem oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
Geistlicher Beirat und stimmberechtigtes Mitglied ist der jeweilige Pfarrer der Pfarrei Mittelrhein St. Josef.


§ 7
Beiträge
Die Mitglieder der Konferenz spenden in den Sitzungen einen Geldbetrag in beliebiger Höhe; sonstige Mitgliederbeiträge werden von ihnen nicht erhoben.

§ 8
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Konferenz oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die katholische Pfarrei Mittelrhein St. Josef in Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Boppard, 08.06.2022
Änderungsbeschuß zu den && 2 u. 8 betreffend Gemeinnützigkeit
Boppard, 21.11. 2022