Satzung
der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen
Deutschlands e.V.
Verband ehrenamtlich caritativ tätiger Männer und Frauen
der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen
Deutschlands e.V.
Verband ehrenamtlich caritativ tätiger Männer und Frauen
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name
§ 2 Zuordnung zum Deutschen Caritasverband
§ 3 Sitz, Eintragung im Vereinsregister und Geschäftsjahr
II. Zweck und Aufgaben
§ 4 Zweck
§ 5 Aufgaben
III. Organisation und Mitgliedschaft
§ 6 Geschäftsstelle
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Mittel
§ 9 Satzungsgemäße Rechte und Pflichten
IV. Organe
§ 10 Organe
§ 11 Präsidium
§ 12 Hauptrat
V. Beschlussfassung, Satzungsänderung, Auflösung der Vinzenz-Gemeinschaft
§ 13 Beschlussfassung
§ 14 Auflösung
§ 15 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
Präambel:
Die Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e.V. geht hervor aus der 1845 gegründeten deutschen Sektion der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul. Die Gemeinschaft ist ein Verband ehrenamtlich tätiger katholischer Laien. Sie hilft, auf der Grundlage der Grundsatzregel der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul und der Grundordnung der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands im Sinne des Hl. Vinzenz von Paul und des Sel. Friedrich Ozanam, den Auftrag der Kirche zur solidarischen Hilfe in den Gemeinden und den Notgebieten der Welt zu verwirklichen und trägt zur Befähigung im Helferdienst und zur Erfüllung caritativer Aufgaben bei.
I. Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr
Präambel
I. Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name
§ 2 Zuordnung zum Deutschen Caritasverband
§ 3 Sitz, Eintragung im Vereinsregister und Geschäftsjahr
II. Zweck und Aufgaben
§ 4 Zweck
§ 5 Aufgaben
III. Organisation und Mitgliedschaft
§ 6 Geschäftsstelle
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Mittel
§ 9 Satzungsgemäße Rechte und Pflichten
IV. Organe
§ 10 Organe
§ 11 Präsidium
§ 12 Hauptrat
V. Beschlussfassung, Satzungsänderung, Auflösung der Vinzenz-Gemeinschaft
§ 13 Beschlussfassung
§ 14 Auflösung
§ 15 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
Präambel:
Die Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e.V. geht hervor aus der 1845 gegründeten deutschen Sektion der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul. Die Gemeinschaft ist ein Verband ehrenamtlich tätiger katholischer Laien. Sie hilft, auf der Grundlage der Grundsatzregel der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul und der Grundordnung der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands im Sinne des Hl. Vinzenz von Paul und des Sel. Friedrich Ozanam, den Auftrag der Kirche zur solidarischen Hilfe in den Gemeinden und den Notgebieten der Welt zu verwirklichen und trägt zur Befähigung im Helferdienst und zur Erfüllung caritativer Aufgaben bei.
I. Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr
§1
Der Verein trägt den Namen „Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e.V“. In dieser Satzung wird für ihn die Bezeichnung „Vinzenz-Gemeinschaft“ verwendet. Er erfüllt in der Bundesrepublik Deutschland die Funktion des Obersten Rates.
§2
Die Vinzenz-Gemeinschaft ist ein caritativer, zentraler Fachverband im Deutschen Caritasverband. Sie ordnet sich auf der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des Deutschen Caritasverbandes zu.
§3 *
(1) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Aufgaben
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Aufgaben
§4
(1) Die Vinzenz-Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Personen, die Aufgaben der Vinzenz-Gemeinschaft wahrnehmen, erhalten nur die durch Aufgaben entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Personen, die Aufgaben der Vinzenz-Gemeinschaft wahrnehmen, erhalten nur die durch Aufgaben entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
§5
(1) Die Vinzenz-Gemeinschaft erblickt ihre Aufgabe in der Erfüllung des göttlichen Gebotes der Nächstenliebe auf der Grundlage der Grundsatzregel der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul. Sie widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Ihr Wirken erstreckt sich auf jede Form der Hilfe, die in persönlicher Begegnung von Mensch zu Mensch gegeben wird. Sie lindert das Leid, sie wahrt die Würde des Menschen und bietet Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Vinzenz-Gemeinschaft ist nicht nur bestrebt, die Not zu lindern, sondern auch ihre Ursachen aufzudecken und zu beheben.
(2) Die Vinzenz-Gemeinschaft soll die Idee der vinzentinischen Caritas ausbreiten und fördern; sie soll insbesondere
Die Vinzenz-Gemeinschaft ist nicht nur bestrebt, die Not zu lindern, sondern auch ihre Ursachen aufzudecken und zu beheben.
(2) Die Vinzenz-Gemeinschaft soll die Idee der vinzentinischen Caritas ausbreiten und fördern; sie soll insbesondere
1. die ehrenamtliche caritative Mitarbeit anregen und fördern;
2. die Orts-, Regional- (Dekanats-Kreis-Pfarrverbünde u. a.) und Diözesanräte sowie die örtlichen Vinzenz-Konferenzen in der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und auf Gründung neuer Vinzenz-Konferenzen und Räte hinwirken und diese unterstützen.
3. die Bildungsarbeit im Bereich der Vinzenz-Konferenzen anregen und fördern;
4. das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen insbesondere in dem Bereich der Vinzenz-Konferenzen fördern;
5. die Zusammenarbeit mit kirchlichen und caritativen Stellen und Verbänden pflegen, insbesondere mit dem Deutschen Caritasverband und den Fachverbänden im Deutschen Caritasverband, mit dem Verband der Diözesen Deutschlands und dem Generalrat der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul;
6. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen;
7. die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewähr leisten;
8. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
9. die Arbeit der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul mittragen und fördern;
10. die weltweiten Partnerschaftsaktionen unterstützen;
11. die Öffentlichkeit informieren.
2. die Orts-, Regional- (Dekanats-Kreis-Pfarrverbünde u. a.) und Diözesanräte sowie die örtlichen Vinzenz-Konferenzen in der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und auf Gründung neuer Vinzenz-Konferenzen und Räte hinwirken und diese unterstützen.
3. die Bildungsarbeit im Bereich der Vinzenz-Konferenzen anregen und fördern;
4. das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen insbesondere in dem Bereich der Vinzenz-Konferenzen fördern;
5. die Zusammenarbeit mit kirchlichen und caritativen Stellen und Verbänden pflegen, insbesondere mit dem Deutschen Caritasverband und den Fachverbänden im Deutschen Caritasverband, mit dem Verband der Diözesen Deutschlands und dem Generalrat der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul;
6. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen;
7. die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewähr leisten;
8. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
9. die Arbeit der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul mittragen und fördern;
10. die weltweiten Partnerschaftsaktionen unterstützen;
11. die Öffentlichkeit informieren.
III. Organisation und Mitgliedschaft
§6
Die Vinzenz-Gemeinschaft kann an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle unterhalten.
§7
(1) Mitglieder der Vinzenz-Gemeinschaft sind die Mitglieder derjenigen Vinzenz-Konferenzen, die ihren Beitritt schriftlich gegenüber der Vinzenz-Gemeinschaft erklärt haben. Darüber hinaus hat die Vinzenz-Gemeinschaft persönliche und korporative Mitglieder. Mitglied der Vinzenz-Gemeinschaft kann sein, wer an der Erfüllung des Auftrags der Vinzenz-Gemeinschaft mitwirkt. Korporative Mitglieder können rechtsfähige oder nichtrechtsfähige ehrenamtliche Helferinitiativen und Selbsthilfegruppen sowie Träger solcher Einrichtungen und Dienste werden, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas im Geiste der Vinzenz-Gemeinschaft erfüllen.
(2) Die Aufnahme von Vinzenz-Konferenzen sowie persönlicher und korporativer Mitglieder in die Vinzenz-Gemeinschaft erfolgt durch das Präsidium auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber der Vinzenz-Gemeinschaft.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung einer Vinzenz-Konferenz eines korporativen Mitglieds oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium oder durch Ausschluss.
(4) Durch Beschluss des Präsidiums kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es den satzungsgemäßen Pflichten nicht mehr nachkommt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Vinzenz-Gemeinschaft sind zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes und seiner Gliederungen. Ihr Mitgliedsbeitrag für den Deutschen Caritasverband und seine Gliederungen gilt durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit abgegolten.
(2) Die Aufnahme von Vinzenz-Konferenzen sowie persönlicher und korporativer Mitglieder in die Vinzenz-Gemeinschaft erfolgt durch das Präsidium auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber der Vinzenz-Gemeinschaft.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung einer Vinzenz-Konferenz eines korporativen Mitglieds oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium oder durch Ausschluss.
(4) Durch Beschluss des Präsidiums kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es den satzungsgemäßen Pflichten nicht mehr nachkommt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Vinzenz-Gemeinschaft sind zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes und seiner Gliederungen. Ihr Mitgliedsbeitrag für den Deutschen Caritasverband und seine Gliederungen gilt durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit abgegolten.
§8
(1) Die der Vinzenz-Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel bestehen insbesondere aus jährlichen Geldbeiträgen der Mitglieder, die als Abgaben bezeichnet werden, aus Spenden sowie aus Zuschüssen.
(2) Die Festsetzung der Abgaben an die Vinzenz-Gemeinschaft obliegt dem Hauptrat.
(2) Die Festsetzung der Abgaben an die Vinzenz-Gemeinschaft obliegt dem Hauptrat.
§9
Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb der Vinzenz-Gemeinschaft durch den Hauptrat wahrgenommen.
IV. Organe
§10
Organe der Vinzenz-Gemeinschaft sind:
1. das Präsidium,
2. der Hauptrat.
1. das Präsidium,
2. der Hauptrat.
§11
(1) Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Geistlichen Beirat,
5. dem Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes als geborenem Mitglied, und dem Generalsekretär als beratendem Mitglied.
2. zwei Vizepräsidenten,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Geistlichen Beirat,
5. dem Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes als geborenem Mitglied, und dem Generalsekretär als beratendem Mitglied.
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister werden vom Hauptrat in geheimer Abstimmung gewählt.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene Ausübung eines dieser Ämter ist auf 12 Jahre beschränkt. Notwendige Ersatzwahlen müssen innerhalb eines Jahres stattfinden. Die Amtszeit des Gewählten richtet sich nach der verbleibenden Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Vornahme einer Neuwahl im Amt.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Die Vinzenz-Gemeinschaft wird durch den Präsidenten bzw. durch die Vizepräsidenten je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein Vizepräsident nur dann als Vertreter der Vinzenz-Gemeinschaft tätig wird, wenn der Präsident verhindert ist. Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn im Falle einer Verhinderung vertritt. Fehlt eine solche Bestimmung, vertritt der Vizepräsident die Vinzenz-Gemeinschaft, dessen Wohnsitz Köln am nächsten ist; ist dieser Vizepräsident ebenfalls verhindert, tritt an seine Stelle der zweite Vizepräsident.
(5) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Hauptrat gewählt. Der Hauptrat entscheidet, ob der Generalsekretär ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist. Ist er hauptamtlich tätig, erfolgt die Anstellung durch den Präsidenten.
(6) Der Geistliche Beirat wird vom Präsidium vorgeschlagen und vom Hauptrat gewählt.
(7) Dem Präsidium obliegt die Leitung der Vinzenz-Gemeinschaft. Es trägt Sorge und Verantwortung für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Vinzenz-Gemeinschaft, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Hauptrates fallen.
(8) Der Präsident leitet das Präsidium und den Hauptrat. Er beruft die Sitzungen der Organe der Vinzenz-Gemeinschaft ein und trägt für den Vollzug ihrer Beschlü Sorge. Der Präsident ist befugt, anstelle des Präsidiums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; er hat das Präsidium unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(9) Der Präsident vertritt die Vinzenz-Gemeinschaft in der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul.
(10) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Vinzenz-Gemeinschaft: er leitet die Geschäftsstelle.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene Ausübung eines dieser Ämter ist auf 12 Jahre beschränkt. Notwendige Ersatzwahlen müssen innerhalb eines Jahres stattfinden. Die Amtszeit des Gewählten richtet sich nach der verbleibenden Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Vornahme einer Neuwahl im Amt.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Die Vinzenz-Gemeinschaft wird durch den Präsidenten bzw. durch die Vizepräsidenten je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein Vizepräsident nur dann als Vertreter der Vinzenz-Gemeinschaft tätig wird, wenn der Präsident verhindert ist. Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn im Falle einer Verhinderung vertritt. Fehlt eine solche Bestimmung, vertritt der Vizepräsident die Vinzenz-Gemeinschaft, dessen Wohnsitz Köln am nächsten ist; ist dieser Vizepräsident ebenfalls verhindert, tritt an seine Stelle der zweite Vizepräsident.
(5) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Hauptrat gewählt. Der Hauptrat entscheidet, ob der Generalsekretär ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist. Ist er hauptamtlich tätig, erfolgt die Anstellung durch den Präsidenten.
(6) Der Geistliche Beirat wird vom Präsidium vorgeschlagen und vom Hauptrat gewählt.
(7) Dem Präsidium obliegt die Leitung der Vinzenz-Gemeinschaft. Es trägt Sorge und Verantwortung für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Vinzenz-Gemeinschaft, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Hauptrates fallen.
(8) Der Präsident leitet das Präsidium und den Hauptrat. Er beruft die Sitzungen der Organe der Vinzenz-Gemeinschaft ein und trägt für den Vollzug ihrer Beschlü Sorge. Der Präsident ist befugt, anstelle des Präsidiums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; er hat das Präsidium unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(9) Der Präsident vertritt die Vinzenz-Gemeinschaft in der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul.
(10) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Vinzenz-Gemeinschaft: er leitet die Geschäftsstelle.
§12
(1) Der Hauptrat setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Präsidiums,
2. den Vertretern der Diözesanräte:
Diözesen mit bis zu 5 Vinzenz-Konferenzen entsenden je zwei Vertreter,
Diözesen mit bis zu 20 Vinzenz-Konferenzen entsenden je drei Vertreter,
Diözesen mit über 20 Vinzenz-Konferenzen entsenden je vier Vertreter,
3. einem Vertreter der vinzentinischen Jugend,
4. einem Vertreter der persönlichen und korporativen Mitglieder, die zu Beginn der Sitzung ihren stimmberechtigten Vertreter benennen.
2. den Vertretern der Diözesanräte:
Diözesen mit bis zu 5 Vinzenz-Konferenzen entsenden je zwei Vertreter,
Diözesen mit bis zu 20 Vinzenz-Konferenzen entsenden je drei Vertreter,
Diözesen mit über 20 Vinzenz-Konferenzen entsenden je vier Vertreter,
3. einem Vertreter der vinzentinischen Jugend,
4. einem Vertreter der persönlichen und korporativen Mitglieder, die zu Beginn der Sitzung ihren stimmberechtigten Vertreter benennen.
(2) Stimmrechtsübertragung ist bei den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 möglich.
(3) Der Hauptrat tagt mindestens einmal im Jahr. Ort und Zeit werden vom Präsidenten festgelegt. Gäste können eingeladen werden.
(4) Der Präsident lädt unter Einbehaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(5) Der Präsident hat den Hauptrat unverzüglich unter Einhaltung der in Abs. 4 genannten Ladungsfrist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Diözesanräte unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beim Präsidenten beantragen.
(6) Der Hauptrat ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
(3) Der Hauptrat tagt mindestens einmal im Jahr. Ort und Zeit werden vom Präsidenten festgelegt. Gäste können eingeladen werden.
(4) Der Präsident lädt unter Einbehaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(5) Der Präsident hat den Hauptrat unverzüglich unter Einhaltung der in Abs. 4 genannten Ladungsfrist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Diözesanräte unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beim Präsidenten beantragen.
(6) Der Hauptrat ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
2. Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeits- und Kassenbericht) des Präsidiums für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
3. Wahl von zwei Kassenprüfern;
4. Entlastung des Präsidiums;
5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Abgaben nach § 8 Abs. 2 der Satzung;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums (§ 11 Abs. 2, 5 und 6);
7. Beschlussfassung über die Beschäftigung eines hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Generalsekretärs;
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
9. Entscheidung über gemeinsame Feste und die Gebete der Vinzenz-Gemeinschaft;
Darüber hinaus regt der Hauptrat Aktivitäten auf allen Ebenen an und koordiniert sie.
Er wacht über die Verwirklichung der Grundsätze vinzentinischer Arbeit. Der Hauptrat berät Grundfragen vinzentinischer Arbeit. Er schafft die Möglichkeit der brüderlichen Begegnung, des persönlichen Gesprächs und der Kontaktaufnahme zwischen den Mitgliedern.
2. Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeits- und Kassenbericht) des Präsidiums für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
3. Wahl von zwei Kassenprüfern;
4. Entlastung des Präsidiums;
5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Abgaben nach § 8 Abs. 2 der Satzung;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums (§ 11 Abs. 2, 5 und 6);
7. Beschlussfassung über die Beschäftigung eines hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Generalsekretärs;
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
9. Entscheidung über gemeinsame Feste und die Gebete der Vinzenz-Gemeinschaft;
Darüber hinaus regt der Hauptrat Aktivitäten auf allen Ebenen an und koordiniert sie.
Er wacht über die Verwirklichung der Grundsätze vinzentinischer Arbeit. Der Hauptrat berät Grundfragen vinzentinischer Arbeit. Er schafft die Möglichkeit der brüderlichen Begegnung, des persönlichen Gesprächs und der Kontaktaufnahme zwischen den Mitgliedern.
V. Beschlussfassung, Satzungsänderung, Auflösung der Vinzenz-Gemeinschaft
§13
(1) Die Beschlüsse des Präsidiums und des Hauptrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Ein Beschluss des Präsidiums kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht.
(5) Änderungen der Satzung werden vom Hauptrat mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen; im Falle der Auflösung der Vinzenz-Gemeinschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Abgesehen von § 11 Abs. 2 bestimmt der Präsident die Art der Abstimmung. Hat bei einem Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Generalsekretär (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Es muss folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Sitzung, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stimmrechtsübertragungen, die Tagesordnung, die einzelnen Anträge und Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Protokolle sind so aufzubewahren, dass ihre Vollständigkeit gesichert ist.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Ein Beschluss des Präsidiums kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht.
(5) Änderungen der Satzung werden vom Hauptrat mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen; im Falle der Auflösung der Vinzenz-Gemeinschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Abgesehen von § 11 Abs. 2 bestimmt der Präsident die Art der Abstimmung. Hat bei einem Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Generalsekretär (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Es muss folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Sitzung, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stimmrechtsübertragungen, die Tagesordnung, die einzelnen Anträge und Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Protokolle sind so aufzubewahren, dass ihre Vollständigkeit gesichert ist.
§14
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Vinzenz-Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt etwa vorhandenes Vermögen an den Deutschen Caritas-verband, der es für die Wiederbelebung der vinzentinischen Idee in Deutschland oder für andere mildtätige Zwecke im Sinne der vinzentinischen Familienfürsorge durch Gewährung von Unterstützungen an bedürftige Familien zu verwenden hat.
§15
(1) Die Satzung wurde in der Sitzung der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e.V. am 12.06.2005 in Freiburg i.Br. beschlossen. Sie tritt am 01.09.2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 24.05.1986, zuletzt geändert durch Beschluss des Hauptrats vom 10.06.2001, außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des in der Sitzung des Hauptrats 2006 zu wählenden Präsidiums beginnt am 01.07.2006; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben das derzeitige Präsidium und der Arbeitsausschuss im Amt und nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe der vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsbestimmungen wahr.
(2) Die Amtszeit des in der Sitzung des Hauptrats 2006 zu wählenden Präsidiums beginnt am 01.07.2006; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben das derzeitige Präsidium und der Arbeitsausschuss im Amt und nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe der vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsbestimmungen wahr.
*Änderungsbeschluss zu § 3 beim Hauptrat am 14. Juni 2014 in Bremen
